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Der Produktions-, Liefer- und Dienstleistungsvertrag (“Vertrag”) wird auf der Grundlage der vom Käufer auf der Plattform [Website-URL] (“Plattform”) zur Verfügung gestellten Informationen als Ergebnis des Produktkonfigurations- und Auftragserteilungsprozesses erstellt.
Dieses Dokument dient als allgemeiner Teil des Vertrages, während der spezielle Teil des Vertrages, der spezielle Bestelldetails und technische Produktspezifikationen enthält, in einem separaten Dokument als Anhang Nr. 1 (“Bestellspezifikation”) und zusätzlichen Vereinbarungen (falls vorhanden) dargelegt wird.
Der vorliegende Vertrag einschließlich etwaiger zusätzlicher Anlagen wird dem Käufer nach seiner Bestätigung durch den Käufer auf der Plattform und auf dauerhaftem Wege per E-Mail vorgelegt.
Der Vertrag wird an dem oben genannten Tag unter den folgenden Bedingungen geschlossen:

1. PARTEIEN

Der Verkäufer UAB “Kodema”, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach dem Recht der Republik Litauen gegründet wurde und tätig ist, Rechtspersönlichkeitscode 304934422, Mehrwertsteuerzahlercode LT100011961719, Sitz Draugystes st. 17-1, LT-51229 Kaunas, Litauen
und
Der Käufer (Name des Unternehmens), (Art des Unternehmens), (Code der juristischen Person), (Code des Mehrwertsteuerzahlers), (Sitz/Adresse)

2. GEGENSTAND DES ABKOMMENS

2.1. Waren. Vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages verpflichtet sich der Verkäufer zur Herstellung und Lieferung von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementkonstruktionen (“Waren”) an den Käufer gemäß den vom Käufer angegebenen Mengen, Auftragsdetails und technischen Spezifikationen, die in der Auftragsspezifikation (Anhang Nr. 1) und etwaigen anderen Zusatzvereinbarungen aufgeführt sind, während sich der Käufer zur Abnahme der Waren und zur Zahlung an den Verkäufer zu den vereinbarten Bedingungen verpflichtet.
2.2. Dienstleistungen. Der Käufer ist berechtigt, die Installation der Waren und andere damit zusammenhängende Dienstleistungen zu bestellen, die vom Verkäufer angeboten werden (“Dienstleistungen”). Eine solche Bestellung kann durch entsprechende Auswahl bei der Produktkonfiguration oder durch eine separate Anfrage an den Verkäufer per E-Mail oder über andere auf der Plattform angebotene Kommunikationsmittel erfolgen. Der Verkäufer bestätigt den Erhalt der Bestellung, wobei der Käufer dem Verkäufer alle angeforderten Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einschätzung des Umfangs der Dienstleistungen und die Erstellung eines Angebots relevant sind. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer ein Angebot für die Dienstleistungen spätestens innerhalb von 3 (drei) Werktagen nach Erhalt aller relevanten Informationen zu unterbreiten. Unter der Voraussetzung, dass beide Parteien sich über die Bedingungen der Dienstleistungen einig sind, wird der Dienstleistungsauftrag von den Parteien als zusätzlicher Anhang zum Vertrag abgeschlossen (“Dienstleistungsauftrag”).

3. RECHTE UND PFLICHTEN DES VERKÄUFERS

3.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle anwendbaren Vorschriften oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Herstellung, Verpackung und Lieferung der Waren einzuhalten.
3.2. Der Verkäufer liefert die Waren und erbringt die Dienstleistungen gemäß den in der Auftragsspezifikation (Anhang Nr. 1) und dem abgeschlossenen Dienstleistungsauftrag (falls ein solcher vereinbart wurde) festgelegten Bedingungen und Konditionen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Liefertermine der Waren oder andere Bedingungen einseitig zu ändern, falls der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt.
3.3. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer alle Informationen über den Fortschritt und die Fertigstellung der Waren- und Dienstleistungsbestellung auf Verlangen des Käufers zur Verfügung zu stellen.
3.4. Der Verkäufer kann nach eigenem Ermessen Unterauftragnehmer für die Lieferung, die Erbringung von Dienstleistungen oder andere Funktionen im Rahmen des Vertrags heranziehen.

4. RECHTE UND PFLICHTEN DES KÄUFERS

4.1. Der Käufer bezahlt die Waren und Dienstleistungen gemäß den vereinbarten Bedingungen, die in der Auftragsspezifikation (Anhang Nr. 1) angegeben sind.
4.2. Unter der Voraussetzung, dass sich die Parteien auf Dienstleistungen einigen:
4.2.1. Der Käufer erhält und stellt dem Verkäufer, falls erforderlich, alle Genehmigungen zur Verfügung, die für die Ausführung der Dienstleistungen an dem Ort erforderlich sind, an dem die Waren gemäß diesem Vertrag installiert werden sollen (“Ort”), und zwar gemäß den geltenden Gesetzen des Ortes, an den die Waren geliefert werden.
4.2.2. Der Käufer stellt den freien Zugang zum Standort und andere Bedingungen sicher, die für die Ausführung der Dienstleistungen innerhalb der im von beiden Parteien genehmigten Installationsplan angegebenen Fristen erforderlich sind.
4.2.3. Der Käufer ist verpflichtet, mit dem Verkäufer zusammenzuarbeiten und ihm rechtzeitig und ordnungsgemäß alle Ausrüstungen, Quellen, Dienstleistungen und Hilfestellungen zur Verfügung zu stellen, die der Verkäufer im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen benötigt (z. B. Strom usw.).
4.3. Erfüllt der Verkäufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag in Bezug auf Liefertermine, Qualität, Mängel, Übereinstimmung mit der Auftragsspezifikation nicht, so hat der Käufer im Hinblick auf die jeweilige Situation das Recht, auf Kosten des Verkäufers entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die in jedem Fall von den Parteien nach Treu und Glauben koordiniert werden: (i) die Beseitigung von Mängeln zu verlangen (wenn diese beseitigt werden können); (ii) den Austausch der mangelhaften Waren zu verlangen (wenn die Mängel überhaupt nicht behoben werden können); (iii) Verzugszinsen zu verlangen (Artikel 11. 2); (iv) den Ersatz des direkten Schadens zu verlangen, der durch die Nichterfüllung des Vertrags durch den Verkäufer entstanden ist. Die Reklamation der festgestellten Unregelmäßigkeiten und die entsprechenden Abhilfemaßnahmen müssen vom Käufer gemäß den in diesem Vertrag (Abschnitt 7) festgelegten Bedingungen eingereicht werden.
4.4. Wenn der Käufer aufgrund der Vereinbarung der Parteien die Waren dem Verkäufer (dem vom Verkäufer organisierten Kurier) zur Bearbeitung/Mängelbeseitigung übergibt, muss der Käufer dafür sorgen, dass die Waren ordnungsgemäß verpackt, vor äußerer Beschädigung geschützt, sicher und transportbereit sind, und zwar gemäß den Anforderungen, die eine sichere Rückgabe an den Verkäufer gewährleisten.

5. LIEFERBEDINGUNGEN

5.1. Die Waren werden zu den Bedingungen DAP gemäß Incoterms 2010 geliefert, es sei denn, im Rahmen dieses Vertrags werden andere Lieferbedingungen vereinbart. Das genaue Datum und der Ort der Lieferung sind in der Auftragsspezifikation (Anhang Nr. 1) angegeben.
5.2. Datum der Lieferung:
5.2.1. Die Parteien vereinbaren, dass das tatsächliche Lieferdatum um +/- 2 Arbeitstage von dem in der Auftragsspezifikation angegebenen Datum abweichen kann. Der Verkäufer informiert den Käufer in jedem Fall vor der Lieferung über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Lieferung innerhalb des angegebenen Zeitrahmens.
5.2.2. Die Parteien sind sich darüber hinaus einig und bestätigen ihr Verständnis dafür, dass es aufgrund von Unterbrechungen in der Materialversorgungskette und Engpässen bei einigen Materialien, die nicht im Einflussbereich des Verkäufers liegen, zu Verzögerungen bei der Lieferung der bestellten Waren kommen kann. Der Lieferant wird sein Bestes tun, um eine rechtzeitige Lieferung zu gewährleisten und wird unverzüglich Informationen über Änderungen der Liefertermine weitergeben. Die Verzögerungen von bis zu 20 Kalendertagen, die sich aus den beschriebenen Bedingungen ergeben, dürfen nicht als Verletzung des Vertrags zwischen dem Verkäufer und dem Käufer angesehen werden.
5.3. Bedingungen für die Lieferung.
5.3.1. Der Käufer verpflichtet sich, alle Einzelheiten und Informationen, die für die Lieferung der Waren von Bedeutung sein können, bekannt zu geben, einschließlich der physischen Hindernisse, um die Waren an den Lieferort zu bringen oder sie abzuladen. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferbedingungen, sofern der Käufer nicht alle relevanten Informationen zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder Dienstleistungen mitgeteilt hat.
5.3.2. Der Käufer wird darüber informiert, dass der Verkäufer die Waren nur unter der Bedingung liefern darf, dass der vorgesehene Lieferort mit einem Schwerlastfahrzeug (mit einer Länge von 17,5 bis 18 m, einer Mindesthöhe von 4,1 m, einer Mindestbreite von 2,5 m und einem Gewicht von nicht weniger als 7,5 Tonnen) erreicht werden kann.
5.4. Abladen:
5.4.1. Wenn die Parteien keine Installationsleistungen für die Waren vereinbart haben, ist der Verkäufer nur für die Lieferung der Waren an den vereinbarten Lieferort verantwortlich, während der Käufer die Entladung der Waren aus dem Transportfahrzeug am Lieferort zu organisieren hat, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
5.4.2. Wenn die Parteien die Montage der Ware vereinbart haben, liefert der Verkäufer die Ware und sorgt für die Entladung der Ware aus dem Transportfahrzeug.
5.4.3. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden und sichert zu, dass der Verkäufer berechtigt ist, Videoaufnahmen vom Entladevorgang zu machen, wobei das Videomaterial für die berechtigten Interessen der Parteien verwendet werden kann, um eventuelle Diskussionen oder Streitigkeiten zu lösen, falls es zu Schäden an den Waren oder anderem Eigentum kommt.

6. ÜBERGABE UND ABNAHME VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN. REKLAMATIONSVERFAHREN

6.1. Übergabe der Waren (nur Produktion und Lieferung). Die Übergabe und Abnahme der Ware erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 (zwei) Arbeitsstunden nach der Lieferung der Ware an den Bestimmungsort und der Benachrichtigung des Käufers durch den Verkäufer über die Lieferung. Dementsprechend organisiert der Käufer das Verfahren der Warenübergabe und -abnahme und nimmt die Ware durch Unterzeichnung eines Dokuments an, das die Annahme der Ware bestätigt, wie z.B. eines Frachtbriefs oder einer anderen Art von Annahmedokument (“Annahmeurkunde”).
6.2. Übertragung von Waren und Dienstleistungen. Nach der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen durch den Verkäufer muss der Käufer innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung des Verkäufers ein Übergabe- und Abnahmeverfahren organisieren und die Waren und Dienstleistungen durch Unterzeichnung der Abnahmeurkunde abnehmen.
6.3. Die Annahme der Waren und/oder Dienstleistungen durch den Käufer gemäß der Annahmeurkunde bedeutet, dass der Käufer deren ordnungsgemäße Qualität und Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen anerkennt, soweit dies zum Zeitpunkt der Lieferung überprüft werden kann. Wenn der Käufer sich geweigert hat, die Verpackung abzunehmen, kann er sich auch nicht auf diesen Aspekt berufen und nach der Übergabe der Waren an den Käufer Mängel geltend machen.
6.4. Abnahmeprozess. Der Vertreter des Käufers, der die Lieferung (Ladung) annimmt, prüft die Ware sorgfältig auf ihre Art, Menge, Farbe, Verpackung, den Satz der Sonderanfertigungen und des Zubehörs, die Abwesenheit von Mängeln der Dienstleistungen/Waren und ihrer Verpackung, einschließlich der abgeriebenen oder beschädigten Farben, Kanten. Zu diesem Zweck ist der Käufer berechtigt, die Verpackung der Waren zum Zeitpunkt der Abnahme zu öffnen. Der Käufer ist verpflichtet, jede einzelne Ware vor der Entnahme aus der Verpackung (Palette/Ständer) visuell zu prüfen.
6.5. Abhilfe. Im Falle der Feststellung von Waren- oder Dienstleistungsmängeln verpflichtet sich der Verkäufer, diese innerhalb von 20 (zwanzig) Arbeitstagen nach ihrer Feststellung zu beseitigen, es sei denn, die Parteien haben einen anderen Zeitrahmen vereinbart. Danach erfolgt die erneute Übergabe – Abnahme.
6.6. Die Gefahr des Verlustes der Ware geht mit der Übergabe – Abnahme der Ware an den Käufer auf diesen über. Das Eigentum an den Waren geht vom Verkäufer auf den Käufer in dem Moment über, in dem (i) die Annahmeurkunde ohne Unregelmäßigkeiten unterzeichnet ist und (ii) der Preis für die Waren und Dienstleistungen vollständig bezahlt ist. Das bedeutet, dass das Eigentum an den Waren immer beim Verkäufer verbleibt, bis der Käufer die Waren und Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag vollständig bezahlt hat.
6.7. Nimmt der Käufer die Waren und/oder Dienstleistungen nicht innerhalb der oben genannten Frist ab und erhebt er keine begründete Reklamation im Rahmen des in diesem Vertrag vorgesehenen Reklamationsverfahrens, gelten die Waren und/oder Dienstleistungen als vollständig und ordnungsgemäß auf den Käufer gemäß diesem Vertrag übertragen, wobei der Verkäufer entsprechende Vermerke auf der Abnahmeurkunde anbringen muss.
6.8. Bei Streitigkeiten über die Qualität der Waren oder Dienstleistungen und/oder die Einhaltung der Anforderungen der Vertragsdokumente und/oder der geltenden Rechtsakte werden diese Streitigkeiten von einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen gelöst, die von den Parteien einvernehmlich ernannt werden und deren Meinung für die Parteien verbindlich ist. Einigen sich die Parteien nicht auf die Benennung eines Sachverständigen, so benennt jede Partei einen Sachverständigen, der im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Sachverständigen benennt. Die Entscheidungen der Sachverständigen werden mit Zustimmung der Mehrheit der Sachverständigen getroffen. Die Kosten für die Ernennung des in dieser Klausel des Abkommens genannten Sachverständigen und die Vorlage des Gutachtens werden von der Vertragspartei getragen, zu deren Ungunsten das Gutachten erstellt wurde.

7. ANSPRÜCHE

Äußere Schäden oder sonstige Mängel
7.1. Wenn während des Annahme- oder Entladevorgangs äußere Schäden an der Verpackung oder den Waren festgestellt werden oder der Käufer andere Unregelmäßigkeiten gegenüber der Auftragsspezifikation feststellt, muss der Käufer in einem solchen Fall unverzüglich: (i) diese Unstimmigkeiten in der Annahmeurkunde zu vermerken, die von Vertretern beider Parteien zu unterzeichnen ist; (ii) im Falle äußerer Beschädigungen die erhaltene Ladung zu fotografieren, ohne sie vom Transportfahrzeug abzuladen (sowohl die Stelle des Mangels als auch das gesamte Produkt / die Palette); und (iii) dem Verkäufer spätestens innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen nach dem Annahmetag eine Kopie der Annahmeurkunde mit den Mängelvermerken per E-Mail zuzusenden, zusammen mit den Fotos der äußeren Mängel (falls vorhanden).
7.2. Werden Mängel festgestellt, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht erkennbar waren, muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen nach der Entdeckung dieser Mängel per E-Mail unter Beifügung von Fotos, die die Mängel bestätigen, benachrichtigen.

Verspätungen
7.3. Erhält der Käufer die Waren später als im Rahmen dieses Vertrages vereinbart und hat er aufgrund der verspäteten Lieferung einen direkten Schaden erlitten, muss der Käufer: (i) den Tag der Lieferung der Bestellung in der Annahmeerklärung vermerken; und (ii) spätestens innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen eine schriftliche Reklamation einreichen, in der er die durch die verspätete Lieferung der Waren entstandenen Kosten deutlich benennt und Unterlagen vorlegt, die die Höhe der Kosten und den ursächlichen Zusammenhang zwischen der verspäteten Lieferung und den Kosten bestätigen.
7.4. Der Verkäufer hat das Recht, Ansprüche wegen verspäteter Erfüllung des Vertrages abzulehnen, sofern diese Verzögerungen auf Handlungen des Käufers zurückzuführen sind (z. B. verspätete Vorlage der Spezifikation, Änderung der Abmessungen der Waren oder sonstige Änderungen, die sich auf den Produktions- oder Lieferprozess und die Fristen auswirken könnten).

Nichtübereinstimmung mit der Produktspezifikation
7.5. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer während des Bestellvorgangs alle spezifischen oder nicht standardmäßigen Anforderungen oder Lösungen in Bezug auf die Ware zu nennen, um sie in die Auftragsspezifikation aufzunehmen, und auch die vom Verkäufer bereitgestellte Warenspezifikation sorgfältig zu überprüfen.
7.6. Der Verkäufer hat das Recht, alle Ansprüche wegen Nichteinhaltung der Produktspezifikation abzulehnen, wenn (i) bestimmte Merkmale der bestellten Ware, die nicht vom Käufer angepasst wurden, standardmäßig hergestellt werden (gemäß den Katalogen der Produktionsnomenklatur oder den Anforderungen der Normen des Marktes der Europäischen Union), oder (ii) Änderungen oder bestimmte Anforderungen des Käufers nicht in die endgültige, vom Verkäufer genehmigte Spezifikation der Bestellung aufgenommen wurden.
Sonstige Bestimmungen zum Schadenersatzverfahren
7.7. Der Käufer darf die Waren erst zur Installation vorlegen, nachdem er die Menge und die Zusammenstellung der Produkte geprüft und die Qualität jedes einzelnen Produkts visuell beurteilt hat, unabhängig davon, ob die Installation vom Käufer oder vom Verkäufer sichergestellt wird. Wurden die Waren zur Installation vorgelegt, so gilt dies als Zustimmung des Käufers zu ihrer Übereinstimmung und zur Abwesenheit von Mängeln, die zum Zeitpunkt der Abnahme festgestellt werden konnten.
7.8. Der Verkäufer hat das Recht, Reklamationen abzulehnen: (i) wenn das Abladen vom Käufer organisiert wurde und der Schaden vom Käufer nach dem Abladen der Waren vom Transportfahrzeug (Palette/Paket) festgestellt und protokolliert wurde. Der letztere Fall schließt jedoch Situationen aus, in denen die Mängel vom Käufer vor dem Entladen nicht bemerkt werden konnten (z.B.. (iii) bei Kratzern, anderen mechanischen und physischen Schäden, wenn diese nach der Entnahme der Waren von der Palette oder dem Gestell und/oder nach der Installation der Waren oder während ihrer Installation (wenn die Installation vom Käufer organisiert wird) und/oder nach der Entgegennahme der Waren vom Verkäufer festgestellt wurden und der Käufer die Waren weiter umlädt/transportiert; (iv) aufgrund der Funktionsweise, der Abmessungen oder der Verformungen der Waren, wenn diese bereits installiert wurden und kein Nachweis (Fotos, Videos) erbracht wurde, dass die Installation gemäß den Anforderungen durchgeführt wurde und die Waren nicht nachteilig beeinflusst hat.
7.9. Der Verkäufer registriert und erledigt nur die Reklamationen, die er schriftlich und mit allen vom Käufer zur Verfügung gestellten Informationen, wie oben beschrieben, erhält.
7.10. Der Verkäufer akzeptiert keine Rechnungen des Käufers für durchgeführte Reparaturen oder andere Arbeiten, wenn diese Arbeiten und Kosten nicht vorher schriftlich vereinbart wurden.
7.11. Der Käufer darf die Zahlung des ausgeführten Auftrags nicht für einen anderen Auftrag zurückhalten, für den eine Forderung angemeldet wurde.
7.12. Ansprüche wegen verborgener Mängel können während der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass der Käufer die Waren und Dienstleistungen vollständig an den Verkäufer bezahlt hat.
7.13. Der Verkäufer hat das Recht, Ansprüche des Käufers abzulehnen, wenn die Waren vom Käufer nicht in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers oder des Verkäufers gelagert, transportiert und betrieben wurden oder gegen diesen Vertrag verstoßen wurde.

8. PREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

8.1. Der Preis für Waren ist in der Auftragsspezifikation angegeben. Der Preis für Dienstleistungen wird gesondert vereinbart und in der Dienstleistungsbestellung angegeben (beides – “Preis”).
8.2. Der Preis schließt die Verpackung auf Holzpaletten und die Transportkosten ein.
8.3. Die Dienstleistungsbestellung enthält einen Aufpreis für unvorhergesehene Dienstleistungen, die nicht im Umfang der Dienstleistungsbestellung enthalten waren, ausgedrückt als Tagespreis.
8.4. Beabsichtigt der Käufer, Änderungen an der bestehenden Auftragsspezifikation vorzunehmen, so muss eine neue Auftragsspezifikation erstellt und von den Parteien gemäß dem in diesem Vertrag festgelegten Verfahren genehmigt werden. In jedem Fall sind die Preise oder sonstigen Bedingungen der vorherigen Auftragsspezifikation für den Verkäufer nicht verbindlich, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
8.5. Der Preis enthält alle Steuern, die vom Verkäufer zu zahlen sind, nicht aber die Mehrwertsteuer, die vom Käufer zu erklären und zu zahlen ist (falls erforderlich).
8.6. Der Käufer hat eine Vorauszahlung des Preises zu leisten oder kann aufgefordert werden, den gesamten Preis im Voraus zu zahlen. Die Zahlungsbedingungen sind in der Auftragsspezifikation (Anhang Nr. 1) dieses Vertrages festgelegt und vereinbart.
8.7. Alle Zahlungen erfolgen in Euro über die auf der Plattform bereitgestellten Tools, einschließlich der von den Partnern des Verkäufers bereitgestellten Zahlungsauslösedienste.
8.8. Der Verkäufer ist berechtigt, mit Gegenforderungen, die der Käufer an den Verkäufer zu zahlen hat, nach Benachrichtigung des Käufers einseitig aufzurechnen.

9. RECHTE UND VERTRAULICHKEIT

9.1. Im Rahmen des Bestellvorgangs hat der Käufer die Möglichkeit, das Design der Waren und andere variable Spezifikationen zu konfigurieren, soweit dies mit den technischen Anforderungen und den Angeboten des Herstellers vereinbar ist. Diese Konfiguration erfolgt unter Verwendung der Software und anderer vom Verkäufer auf der Plattform bereitgestellter Tools. Die Rechte am endgültigen Design und Konzept der Waren verbleiben beim Verkäufer.
9.2. Der Käufer ist verpflichtet, alle Inhalte dieses Vertrages, insbesondere Preise, Rabatte, Know-how, das Konzept und den Ablauf der Bestellung von Waren und/oder Dienstleistungen sowie sonstige Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln und keine Informationen, Unterlagen, Zeichnungen oder sonstige Aufzeichnungen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, wenn diese Inhalte Dritten ohne Verstoß gegen die Vertraulichkeit öffentlich bekannt sind.
9.3. Die Verwendung von Marken des Verkäufers oder seiner Unterlieferanten bedarf einer entsprechenden schriftlichen Lizenzvereinbarung mit dem Inhaber.
9.4. Der Käufer darf die Marken nicht verändern oder in sonstiger Weise missbräuchlich verwenden und nicht auf Dritte übertragen. Darüber hinaus darf er keine anderen Marken, Unternehmenskennzeichen, Zeichen, Logos oder Bilder verwenden, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit den Marken des Verkäufers besteht. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich über jede von ihm festgestellte unbefugte Benutzung der Marken durch Dritte zu informieren.
9.5. Auch wenn der Verkäufer die Lieferung von Waren nach Angaben, Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers annimmt, steht der Käufer dafür ein, dass durch die Herstellung und Lieferung dieser Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von Lizenz- und Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Der Käufer übernimmt alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden und Ansprüche, die sich aus der Verletzung und Geltendmachung von Schutzrechten Dritter ergeben.

10. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE

10.1. Für die Waren gilt eine Garantie zu den in der technischen Produktbeschreibung und der Garantie (Anhang Nr. 2) genannten Bedingungen.
10.2. Der Käufer ist darüber informiert, und die Parteien vereinbaren, dass die Garantie für die Waren nach ihrer Installation nur unter der Bedingung gilt, dass die Waren durch vom Hersteller der Waren zertifizierte Installationsdienstleister installiert wurden. Die vom Verkäufer durchgeführte Installation muss immer die Gültigkeit und Anwendung der Garantie gewährleisten.
10.3. Der Käufer erkennt an, dass es sich bei den Waren um Sonderanfertigungen nach den vom Käufer angegebenen Maßen handelt. Daher kann der Verkäufer nicht für Messfehler des Käufers verantwortlich gemacht werden, und es wird keine Rückerstattung aufgrund von Messfehlern des Käufers gewährt.
10.4. Der Käufer bestätigt und erkennt an, dass er sich vor der Bestätigung der Auftragsspezifikation von der Richtigkeit der Maße und der Spezifikation der Waren, einschließlich ihrer Öffnungsrichtungen, Formen und Farben, überzeugt hat. Nach Abschluss des Vertrages akzeptiert der Verkäufer keine Ansprüche wegen nicht erfüllter Erwartungen, es sei denn, sie wurden im Rahmen des Vertragsabschlusses vereinbart.

11. HAFTUNG

11.1. Kommt der Käufer mit der Bezahlung des Verkäufers gemäß Abschnitt 7 dieses Vertrages in Verzug, so hat der Käufer dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 0,02 % des verspäteten Betrages für jeden Tag des Verzugs zu zahlen.
11.2. Falls der Verkäufer mit der rechtzeitigen Ausführung der Dienstleistungen in Verzug gerät, kann der Käufer vom Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 0,02 % des verzögerten Wertes der Dienstleistungen für jeden Verzugstag verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Gesamtpreises.
11.3. Kommt der Verkäufer mit der Lieferung von Waren in Verzug, kann der Käufer vom Verkäufer die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 0,02 % des Wertes der verspäteten Waren für jeden Verzugstag verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Gesamtpreises.
11.4. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Verzögerungen aufgrund von Unterbrechungen der Materialversorgungskette und Mangel an bestimmten Materialien, wie in Abschnitt 5.2.2 dieses Vertrags angegeben, vorausgesetzt, dass eine solche Verzögerung nicht mehr als 20 Kalendertage beträgt.
11.5. In jedem Fall haftet der Verkäufer nicht für indirekte, besondere oder Folgeschäden oder für Einnahme-, Gewinn- oder Datenverluste, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder der Nutzung der Waren und/oder Dienstleistungen entstehen.

12. HÖHERE GEWALT

12.1. In Fällen höherer Gewalt, in denen die vollständige oder teilweise Erfüllung einiger Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht möglich ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Brände, Naturkatastrophen, Blockaden, Einfuhr- oder Ausfuhrverbote, restriktive Anordnungen von Regierungsbehörden oder andere Umstände, die sich der Kontrolle einer der Parteien entziehen, wird die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen bis zum Ende der besagten Umstände höherer Gewalt aufgeschoben, jedoch nicht länger als 90 (neunzig) Kalendertage. Danach kann die Vereinbarung einseitig gekündigt werden, ohne dass eine Partei für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen verantwortlich ist.
12.2. Die Partei, die ihren vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt nicht nachkommen kann, muss die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

13. GELTENDES RECHT UND STREITBEILEGUNG

13.1. Dieser Vertrag wird nach dem Recht der Republik Litauen erstellt und geregelt.
13.2. Alle Streitigkeiten und/oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, werden gütlich auf dem Verhandlungsweg beigelegt. Wenn innerhalb von 30 Tagen keine Einigung auf dem Verhandlungsweg erzielt werden kann, werden die Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht endgültig entschieden, wie in Punkt 13.3 dieses Vertrages angegeben.
13.3. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, werden durch ein Schiedsverfahren vor dem Handelsschiedsgericht in Vilnius gemäß seiner Schiedsgerichtsordnung endgültig entschieden. Alle Verfahrensdokumente werden per E-Mail an die in Abschnitt 1 dieser Vereinbarung genannten Parteien zugestellt. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt 1 (eins). Der Ort des Schiedsverfahrens ist Vilnius. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Auf die Streitigkeit ist das Recht der Republik Litauen anwendbar.

14. GÜLTIGKEIT

14.1. Dieser Vertrag tritt ab dem Datum in Kraft, an dem der Vertrag und die Bestellspezifikation vom Käufer (seinem Vertreter) auf der Plattform bestätigt und dem Käufer auf dauerhaftem Wege (per E-Mail) vorgelegt werden und eine vereinbarte erste Zahlung des Preises vom Bankkonto des Käufers auf das Bankkonto des Verkäufers überwiesen wird.
14.2. Die Parteien erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der vorliegende Vertrag auf elektronischem Wege und mit einer sicheren elektronischen Signatur geschlossen wird, indem er einen rechtsverbindlichen Vertrag zwischen den Parteien bildet und gleich behandelt wird wie ein Papierausdruck mit Unterschrift. Der Käufer erklärt sein ausdrückliches Einverständnis mit den Bedingungen und Bestimmungen des vorliegenden Vertrags, indem er eine Zahlung von dem auf seinen Namen lautenden Konto an den Verkäufer vornimmt, und zwar gemäß den angegebenen Anweisungen und Zahlungszwecken.
14.3. Durch den Abschluss dieses Vertrags in der beschriebenen Weise vereinbaren die Parteien, dass alle weiteren abgeschlossenen Anhänge, Zusatzaufträge oder Änderungen des Vertrags ab dem Datum der Bestätigung durch die Parteien auf dem in diesem Vertrag vorgesehenen elektronischen Weg, zu dem unter anderem Bestätigungen per E-Mail oder über eine Tick-Box auf der Plattform gehören können, gleichermaßen wirksam werden.
14.4. Der Vertrag ist gültig, bis beide Parteien ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt haben.

15. VERSCHIEDENES

15.1. Die Parteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Abkommens zusammenzuarbeiten, ehrlich und umsichtig zu handeln, damit die Erwartungen und Interessen beider Parteien erfüllt werden können. Diese Vereinbarung muss für jede Partei so wirtschaftlich wie möglich durchgeführt werden. Beide Parteien verpflichten sich, einander die erforderliche Hilfe zu leisten und die Empfehlungen der anderen Partei zur weiteren ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens zu beachten. Die Parteien verpflichten sich, Handlungen zu unterlassen, die gegen die Bedingungen dieser Vereinbarung verstoßen, die gegenseitigen Interessen, den guten Ruf des Unternehmens und der Partnerschaft beeinträchtigen könnten.
15.2. Alle Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien.
15.3. Alle Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages sind den Parteien schriftlich per Einschreiben oder E-Mail an die in diesem Vertrag angegebenen Adressen zuzustellen.
15.4. Die Parteien verpflichten sich, Informationen, die sie von der anderen Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten haben, sowie die Bedingungen dieses Vertrags nicht weiterzugeben und alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Informationen Dritten nicht zugänglich sind. Die Bestimmungen dieser Klausel finden keine Anwendung auf Informationen, die: (a) zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt sind oder später ohne Verschulden der empfangenden Vertragspartei öffentlich bekannt werden; (b) von der empfangenden Vertragspartei vor der Offenlegung durch die andere Vertragspartei entdeckt oder erstellt werden; (c) oder von der Vertragspartei auf andere rechtmäßige Weise als von der anderen Vertragspartei erhalten werden.
15.5. Wird eine Klausel dieses Vertrages von einer zuständigen Behörde ganz oder teilweise für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt, so bleibt die Gültigkeit der anderen Klauseln dieses Vertrages und der Rest der betreffenden Klausel davon unberührt.